Private Fahndungsaufrufe

Hinweis: Auch wenn es schmerzt, wenn eine Person vermisst wird, so sind private Fahndungen, auch geteilte, verboten:

Private Personenfahndungaufrufe sind nach § 33 KUG (KunstUrhG) verboten und können mit bis zu einen Jahr Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet werden.“

Grundsätzlich gilt: Fahndungsaufrufe, welche nicht von der Polizei stammen, sind strafbar und gefährlich, denn sie treffen unter Umständen auch Unbeteiligte. Verwechslungen, Ähnlichkeiten oder Boshaftigkeiten können dazu führen, dass unschuldige Personen einer Jagd unterliegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Fahndungsaufrufe aus privater Hand oder von Medien stammen: Nur Strafverfolgungsbehörden dürfen nach Personen öffentlich fahnden!

Quellen:

https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/polizei-warnt-vor-privaten-vermisstenanzeigen-und-fahndungsaufrufen/?fbclid=IwAR1-1B7_oxJCFHmwkAL_KV1uwCdO96Snk31eMzuXaMBV6CUVrq_CVefsLQQ